Newsletter März 2024 – Forschungszulagengesetz

Bis zu 1. Mio. Euro vom Staat für betriebliche Forschung

Das Team der WFG-Innovationsberatung unterstützt bei der Antragstellung.

Das seit dem 1. Januar 2020 geltende Forschungszulagengesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Der große Vorteil: Auch Projekte, die bereits begonnen oder abgeschlossen sind, können gefördert werden.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Forschungszulage, sofern das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzuordnen ist.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Summe der förderfähigen Aufwendungen, aktuell bis maximal 1 Mio. Euro pro Jahr. Eine Erhöhung ist in Kürze vorgesehen.

Um die Steuergutschrift zu erhalten, ist ein zweistufiges Beantragungsverfahren zu durchlaufen. Die Unternehmen müssen zunächst unter www.bescheinigung-forschungszulage.de eine Bescheinigung für das FuE-Vorhaben beantragen. Die zuständige Bescheinigungsstelle prüft dabei, ob das Vorhaben die notwendigen FuE-Kriterien erfüllt. Mit einem positiven Bescheid kann anschließend der Antrag auf Forschungszulage beim jeweiligen Finanzamt gestellt werden.

Die Bescheinigungsstelle veranstaltet regelmäßig Online-Veranstaltungen, die in 60 Minuten einen kompakten Einstieg in die steuerliche Forschungsförderung geben und Schritt für Schritt den Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ vorstellen. Termine und Anmeldung: hier

 

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Markus Könning

koenning@wfg-borken.de

Tel. 02561/97999-40

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