Forschung und Innovation vorantreiben, Steuervorteile sichern
Aufwendungen für 2021 können jetzt noch geltend gemacht werden.
Die Forschungszulage ist ein bundesweites Förderinstrument, das Unternehmen aller Größen bei Forschung und Entwicklung (FuE) unterstützt – von der Produktentwicklung bis zur Prozessinnovation. Sie wird als Steuergutschrift gewährt und kann auch ausgezahlt werden, wenn kein Gewinn anfällt. Der große Vorteil: Die Beantragung ist zu jeder Zeit möglich: vor, während oder nach Abschluss des Vorhabens.
Aktuelle Änderungen des seit 2020 gültigen Gesetzes bringen neue Chancen, und auch ein Ausblick auf 2026 lohnt sich.
Für FuE-Porjekte ab 2024 gilt:
- Erhöhte Bemessungsgrundlage: Förderfähige Aufwendungen bis zu 10 Mio. Euro pro Jahr (statt bisher 4 Mio. Euro)
- Höherer Fördersatz für KMU: 35 Prozent auf Personal- und Auftragskosten
- Sachinvestitionen anrechenbar: Abschreibungen auf Maschinen und Geräte, die unmittelbar für das Projekt genutzt werden, zählen mit
- Auftragsforschung attraktiver: 70 Prozent der externen Kosten sind förderfähig.
- Höherer Stundensatz für Eigenleistungen: 70 Euro pro Stunde für EinzelunternehmerInnen
- Ab 2026 geplant: weitere Erhöhung auf 12 Mio. Euro Bemessungsgrundlage und pauschale Anrechnung von Gemeinkosten
Unternehmen können noch bis zum Jahresende 2025 förderfähige Kosten geltend machen, die im Jahr 2021 angefallen sind.
Die Beantragung erfolgt digital über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Hierfür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Die Ausstellung kann bis zu 14 Tage dauern.
Die WFG-Innovationsberatung berät Unternehmen gern, die prüfen möchten, ob ihr Vorhaben förderfähig ist und unterstützt bei der Antragstellung.
Weitere Informationen hier.
Hier geht es direkt zum Antrag.
Weitere Informationen und Kontakt:
Kathrin Bonhoff
bonhoff@wfg-borken.de
Tel. 02561/97999-42